Diözesane Maßnahmen

Gemäß der Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präventionsschulungen (3.6)

Um das Wissen und die Handlungskompetenz in Fragen von sexualisierter Gewalt zu vertiefen und eine Kultur der Achtsamkeit zu stärken, tragen kirchliche Rechtsträger und ihre Leitung Verantwortung dafür, dass alle hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen oder eine Leitungsfunktion innehaben, an einer Schulung im Rahmen des diözesanweiten Schulungsprogramms teilnehmen.

 

Was ist zu tun?

  • Sie stellen auch sicher, dass neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie neu beauftragte Ehrenamtliche an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen.
  • Außerdem tragen sie Sorge dafür, dass die beschäftigten Mitarbeitenden mindestens alle fünf Jahre an einer Auffrischungsschulung teilnehmen.
  • Sie aktualisieren einmal jährlich ihre Daten der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und informieren die Stabsabteilung Prävention, Intervention und Aufarbeitung im Bistum Hildesheim über die Neuerungen.
  • Sie veröffentlichen die Schulungstermine in ihrem Dekanat und machen rechtzeitig Werbung dafür (z. B. durch persönliche Ansprache, Pfarrbriefe, Plakate in Schaukästen platzieren, Flyer auslegen).

Erweitertes Führungszeugnis (3.1.1)

Kirchliche Rechtsträger haben bei der Einstellung und im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren von den hauptamtlich eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Ferner betrifft es auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den technischen Diensten und der Verwaltung, soweit sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Einzelkontakt zu jungen Menschen haben oder haben können.

Diese Pflicht betrifft auch die Honorarkräfte, Freiwilligendienstleistende, Mehraufwandsentschädigungskräfte, Praktikantinnen und Praktikanten sowie andere vergleichbare Personen, die mit Kindern und Jugendlichen aufgrund der Art ihrer Tätigkeit in Kontakt kommen. Die Führungszeugnisvorlagepflicht gilt auch für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die entweder regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder Veranstaltungen mit Übernachtung begleiten.

 

Info zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis (EFZ)

Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis (EFZ) ist ein Element des Gesamtkonzepts. Es gilt bundesweit inzwischen als Standard; in vielen Bereichen ist auch durch das Bundeskinderschutzgesetz verbindlich geregelt: Personen, die im Nah- und Abhängigkeitsbereich von Kindern und Jugendlichen arbeiten, haben ein entsprechendes EFZ vorzulegen.

Selbstauskunftserklärung (3.1.2)

Alle Leitungskräfte, haupt- und nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben zu Beginn ihrer Tätigkeit eine schriftliche Selbstauskunft abzugeben, dass sie wegen einer Straftat (§72a Abs. 1 SGB VIII) weder verurteilt worden sind noch gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sie ergänzt das abgegebene erweiterte Führungszeugnis, da dort evtl. nicht alle stattgefundenen Strafbestände aufgeführt sind.

Alle Leitungskräfte, haupt- und nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich in einer gemeinsamen Erklärung, entschieden für den Schutz von Kindern und Jugendlichen einzutreten.

 

Was ist zu tun?

  • Die Selbstauskunftserklärung müss im Rahmen der Schulung unterschrieben und beim jeweiligen Rechtsträger abgegeben werden. Die Erklärung wird zu den Akten des kirchlichen Rechtsträgers genommen.

Persönliche Eignung und Einstellungs- und Klärungsgespräch (3.1)

Die Menschen, die Verantwortung in kirchlichen Einrichtungen, Diensten und Angeboten übernehmen, sind die wichtigsten Träger kirchlicher Tätigkeiten. Haupt- oder ehrenamtliche Entscheidungsträger verantworten, welche Menschen Leitung übernehmen dürfen und ob ihnen Kinder und Jugendliche anvertraut werden.

 

Was ist zu tun?

  • Die Prävention von sexualisierter Gewalt in Vorstellungsgesprächen und im Bewerbungsverfahren, in Erstgesprächen mit ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu thematisieren
  • Über die Schutzkonzepte der jeweiligen Einrichtung bzw. des Trägers zu informieren
  • Nötige Unterlagen zur Einstellung einführen: EFZ, unterschriebener Verhaltenskodex, Selbstauskunftserklärung, Kinder- und Jugendschutzerklärung

Mögliche Fragen für die Gespräche

  • Was verstehen Sie unter dem Begriff „Kultur der Achtsamkeit“?
  • Welche Einstellung haben Sie in Bezug auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche?
  • Wie gehen Sie mit kritischen Rückmeldungen zu Ihrem Verhalten oder Ihrer Einstellung um?
  • Sind Sie bereit, sich zum Thema sexualisierte Gewalt weiterzubilden?